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   BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R   

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BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R (https://dejure.org/2000,4414)
BSG, Entscheidung vom 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R (https://dejure.org/2000,4414)
BSG, Entscheidung vom 07. November 2000 - B 2 U 42/99 R (https://dejure.org/2000,4414)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Pferdepension - Unfallversicherung - Beitragsleistung - Landwirtschaft - Nebenunternehmen - Ertragswert

  • Judicialis

    SGB VII § 182 Abs 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pferdepensionshaltung als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Die Unfallgefahr ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung jedenfalls nach der RVO seit der Neuregelung durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) - anders als in der allgemeinen Unfallversicherung - kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung (vgl BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr. 2; 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2).

    Im Falle der Beitragsgestaltung durch die Satzung der Beklagten erscheint der Flächenwert, der als angemessener Maßstab in Betracht kommt (vgl BSGE 54, 243, 245 = SozR aaO), als Maßstab für die Betriebe mit notwendiger Bodenbewirtschaftung als durchaus plausibel, zumal hierbei auch die Unfallgefahr nicht außer acht gelassen wird (vgl BSGE 54, 243, 246 = SozR aaO).

    Für die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, deren Gegenstände und Produktionsweisen vielfältig sind, wäre dieser Maßstab hingegen nicht sachgerecht; hier ist der gewählte Maßstab des Ertragswerts, der ein Ergebnis der im Unternehmen geleisteten Arbeit ist, deren Ausmaß auch die Unfallgefahr bedingt (vgl BSGE 54, 243, 246 = SozR aaO), sinnvoll.

    Wenn sich in bestimmten Fällen im Verhältnis hinsichtlich der Unfallgefahr vergleichbarer Betriebe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch diese Regelung etwa wegen der Verbindung mit einem Nebenunternehmen eine höhere Beitragspflicht für das Gesamtunternehmen ergibt als bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, das kein Nebenunternehmen aufweist, aber ansonsten eine ähnliche Struktur wie dieses hat, ist dies die Folge der typisierenden Regelung, die in Fällen der vorliegenden Art insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität der gesamten Beitragsgestaltung unvermeidbar und von Verfassungs wegen grundsätzlich hinnehmbar ist, ohne daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen werden kann (vgl BVerfGE 51, 115, 122 mwN; BSGE 54, 243, 247 = SozR aaO).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 133/59

    Anspruch auf Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Landwirtschaftlicher Unternehmer ist gemäß § 792 RVO iVm § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das (landwirtschaftliche) Unternehmen geht, dem mithin das wirtschaftliche Ergebnis unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht und der das Unternehmerrisiko trägt (vgl BSGE 17, 273, 275 = SozR Nr. 6 zu § 633 RVO mwN).

    Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO bedeutet keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der bisher in Rechtsprechung und Literatur überwiegend verwendeten Definition als Gesetzestext (vgl etwa BSGE 17, 273, 275 = SozR Nr. 6 zu § 633 RVO; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 658 RVO RdNr 3; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 136 RdNr 17).

  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Hauptunternehmen - Nebenunternehmen -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 647 RVO weiter notwendig, daß das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht und daß ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5 mwN).

    Dies schließt es nicht aus, daß es als Bestandteil des Gesamtunternehmens zu dem Hauptunternehmen in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen muß (vgl Brackmann/Krasney, aaO; BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Wenn sich in bestimmten Fällen im Verhältnis hinsichtlich der Unfallgefahr vergleichbarer Betriebe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen durch diese Regelung etwa wegen der Verbindung mit einem Nebenunternehmen eine höhere Beitragspflicht für das Gesamtunternehmen ergibt als bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, das kein Nebenunternehmen aufweist, aber ansonsten eine ähnliche Struktur wie dieses hat, ist dies die Folge der typisierenden Regelung, die in Fällen der vorliegenden Art insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität der gesamten Beitragsgestaltung unvermeidbar und von Verfassungs wegen grundsätzlich hinnehmbar ist, ohne daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen werden kann (vgl BVerfGE 51, 115, 122 mwN; BSGE 54, 243, 247 = SozR aaO).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R

    Einordnung Legehennenbetriebes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehen (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - = HVBG-Info 2000, 478 mwN).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Weiter ist es Voraussetzung für die Annahme eines Nebenunternehmens, daß es überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke iS des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII verfolgt; hierdurch unterscheidet es sich vom Hilfsunternehmen, das Bestandteil des Hauptunternehmens ist (vgl BSGE 39, 112, 116 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 131 RdNr 15).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte oder die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl BVerfG SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 mwN; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R - = HVBG-Info 2000, 478).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 mwN; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R - = HVBG-Info 2000, 478).
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R
    Die Unfallgefahr ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung jedenfalls nach der RVO seit der Neuregelung durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) - anders als in der allgemeinen Unfallversicherung - kein bestimmender Faktor für die Beitragserhebung wie in der allgemeinen Unfallversicherung (vgl BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr. 2; 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

    Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO) , denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN) .

    Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN) .

    Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN) .

    Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs. 3) .

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 4142/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

    Die Abweichung vom Wortlaut des früheren § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach Unternehmer war, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung und Tätigkeit) ging, bedeutet keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG Urt. vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2, Juris Rdnrn. 13, 26 m.H.a., BSG Urt. vom 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs. 3).
  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 322/14

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der

    Nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII (früher § 647 Abs. 1 RVO [für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften iVm. § 791 RVO]) sollen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt ("Hauptunternehmen") fachlich zuständig ist (Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 131 SGB VII Rn. 12 mwN zur Rspr. des BSG; vgl. auch BSG 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Der Senat weicht insoweit von der Auffassung des BSG ab, das in ständiger Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft einer GbR im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht verneint (BSG, Urteil vom 7.11.2000, B 2 U 42/99; Urteil vom 12.11.1986, 9b RU 8/84, SozR 2200 § 723 Nr. 8; BGH, Urteil vom 4.10.1988, VI ZR 7/88, VersR 1988, 1276 zur Unternehmereigenschaft beim Haftungsausschluss nach § 636 RVO).

    Demgegenüber hat das BSG die Unternehmereigenschaft von Personengesellschaften, auch von handelsrechtlichen Personengesellschaften - OHG und KG -, grundsätzlich in Hinblick auf ihre fehlende Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit abgelehnt, sondern diejenigen Gesellschafter als Unternehmer qualifiziert, die nach dem Gesellschaftsvertrag als vertretungsbefugte Gesellschafter unmittelbar Rechte und Pflichten begründen können (BSG, Urteil vom 27.7.1972, 2 RU 122/70, SozR Nr. 33 zu § 539 RVO ; Urteil vom 15.12.1981, 2 RU 27/80; Urteil vom 27.06.1974, 2 RU 23/73; Urteil vom 7.11.2000, B 2 U 42/99; Urteil vom 12.11.1986, 9b RU 8/84, SozR 2200 § 723 Nr. 8).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 10/14

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen auf das Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche abgestellt hat (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris), ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R) dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nicht mehr als maßgeblich anzusehen; denn eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.

  • LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 188/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

    Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist nach der Rechtsprechung des BSG weiter notwendig, dass das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht, und dass ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R und BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5 m.w.N.).

    Die Abgrenzung zwischen Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen ist in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), Urteil vom 30. April 1991 -2 RU 36/90 -, die für die Regelung des § 131 Abs. 2 SGB VII fort gilt - Urteil des BSG vom 7. November 2000 -B 2 U 42/99 R - wie folgt vorzunehmen: Dient ein Bestandteil des Unternehmens allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil, hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 40/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen auf das Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche abgestellt hat (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris), ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R) dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nicht mehr als maßgeblich anzusehen; denn eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.

  • LSG Bayern, 12.06.2013 - L 2 U 236/11

    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betrieb einer auf dem Dach eines

    Weiter fehlt es an dem wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang, der erforderlich ist, um mehrere Unternehmen zu einem Gesamtunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII zu verbinden (BSG, Urteil vom 07.11.2000 Az. B 2 U 42/99 R, Rdnr. 23 bei Juris und BSG, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rdnr. 37 bei Juris): Wirtschaftlich waren die Unternehmen unabhängig voneinander, und die einzige betriebstechnische Begründung bestand darin, dass ein Teil der Solarzellen auf Betriebsgebäuden des Forstbetriebs angebracht war.

    Der Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom BSG entschiedenen Fall einer Pferdepension, die das BSG als Nebenunternehmen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb angesehen hat, und in dem die Weiden und Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Pferde zur Verfügung standen und das Futter der Pferde weitgehend aus der Landwirtschaft gewonnen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 Az. B 2 U 42/99 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 6/14

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Landwirtschaftlicher Unternehmer sei vielmehr auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichte oder verrichten lasse, durch die mit dem Boden in irgend einer Weise gewirtschaftet werde (so auch bereits BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen auf das Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche abgestellt hat (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -, juris), ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (B 2 U 16/10 R) dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des Senats nicht mehr als maßgeblich anzusehen; denn eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.04.2006 - L 2 U 386/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - landwirtschaftliche

    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung, d.h. Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuändern (BSG, Urteil vom 7.11.2000 B 2 U 42/99 HVBG info 2000, 3434 3439 m.w.N., LSG Rheinland- Pfalz, Urteil des erkennenden Senats vom 22.12.2003 L 2 U 98/03).

    Das gefundene Ergebnis steht in Einklang sowohl mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2000 B 2 U 42/99 R) als auch mit dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2003 L 17 U 282/01.

  • LG Heilbronn, 26.07.2005 - 1 T 283/05

    Wirksamkeit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005; automatische Änderung

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.07.2015 - L 8 U 69/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wirksame Bekanntgabe des

  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99

    Gesonderte Veranlagung für eine Reittierhaltung neben einer Veranlagung für ein

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2003 - L 17 U 282/01

    Gesonderte Veranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2012 - L 1 U 4141/11
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2018 - L 8 U 60/15

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht und Beitragspflicht

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2020 - L 5 U 69/15

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

  • SG Heilbronn, 05.10.2021 - S 2 U 3278/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Landwirtschaftliches

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.12.2014 - L 8 U 19/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

  • LSG Bayern, 02.10.2014 - L 1 LW 23/11

    Bodenbewirtschaftung, Mindestgröße, Pferdepensionshaltung

  • LSG Bayern, 02.10.2014 - L 1 LW 24/11

    Bodenbewirtschaftung, Mindestgröße, Pferdepensionshaltung

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.12.2014 - L 8 U 25/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

  • LSG Schleswig-Holstein, 01.07.2010 - L 5 KR 69/09

    Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungs- bzw

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 5 U 56/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 -

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.08.2013 - L 1 LW 5/12

    Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts - Gewinnerzielungsabsicht -

  • SG Itzehoe, 27.05.2013 - S 30 U 102/11

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.12.2003 - L 2 U 98/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

  • SG Lüneburg, 17.06.2008 - S 2 U 78/05
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 8 U 257/14
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